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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der mk Plast GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Angebote und Vertragsabschluss
Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich angegeben ist, sind unsere Angebote immer freibleibend. Ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages gibt der Besteller daher erst durch seine Bestellung ab.

Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande, die mittels E-Mail, per Fax oder schriftlich erfolgt. Sofern der Besteller eventuellen Ergänzungen oder Abweichungen von seiner Bestellung nicht unverzüglich widerspricht, gelten zudem die in der Auftragsbestätigung niedergelegten Inhalte und Bedingungen als vereinbart. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ausdrücklich angegeben wird, kommt der Vertrag nur vorbehaltlich ausreichender eigener Rohmaterialbelieferung zustande.

3. Überlassene Unterlagen, Entwürfe, Klischees
An allen dem Besteller im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Kalkulationen, Preislisten, Zeichnungen, Datenblättern etc. sowie allen unseren Entwürfen und Klischees, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Soweit ein Vertrag nicht zustande kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. Soweit uns der Besteller Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, beziehen sich unsere Rechte jedoch nur auf den Teil, der von uns gestaltet wurde.

Entwurfs- und Klischeekosten sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, im Preis nicht enthalten und werden zu Selbstkosten zusätzlich berechnet. Soweit der Besteller die Herstellungskosten für die von uns angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen oder Klischees übernimmt, geht jedoch das Eigentum mit Zahlung auf ihn über.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsversand
Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der von uns bestätigten Preise, nach Maßgabe der tatsächlich gelieferten, von uns ermittelten Mengen in EURO. Bestätigte Mengen werden hierbei so genau wie möglich geliefert, Mengenabweichungen von bis zu 10 % der bestätigten Menge gelten jedoch als genehmigt. Rollen werden einschließlich Verpackung berechnet. Hülsen gehören zum Reingewicht und werden nicht zurückgenommen. Die Berechnung von Sonderverpackung erfolgt nach besonderer Vereinbarung.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine Festpreisabrede getroffen wird, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Produktions- und Vertriebskosten für alle Aufträge vorbehalten, deren Auslieferung 3 Monate oder später nach dem Datum der Auftragsbestätigung erfolgt. Wir werden den Besteller im Falle einer solchen Preisänderung unverzüglich unterrichten. Der Besteller ist berechtigt, im Falle einer solchen Preisänderung binnen einer Frist von einer Woche ab Unterrichtung durch schriftliche Erklärung von dem betroffenen Auftrag zurückzutreten. Bei Preisvereinbarungen, die ausdrücklich einen variablen Rohstoffpreis beinhalten, besteht ein solches Rücktrittsrecht wegen Rohstoffpreisänderungen jedoch nicht. Wechselseitige Ansprüche wegen der Nichtdurchführung des Auftrages bestehen im Falle eines Rücktritts nicht.

Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, sind unsere Rechnungen innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Im Falle verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Bei vereinbarter Zahlung mittels Sepa-Lastschriftverfahren beträgt die Frist für unsere Vorabinformation (Pre-notification) des Bestellers mindestens fünf Werktage.

Die Annahme von Wechseln oder Schecks liegt in unserem Ermessen und erfolgt in jedem Falle nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur erfüllungshalber. Anfallende Diskontierungskosten sind vom Besteller sofort zu entrichten. Für die rechtzeitige Vorlegung übernehmen wir keine Gewähr.

Lässt der Besteller einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen, oder kommt er mit einer fälligen Forderung länger als eine Woche in Verzug, so werden sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Darüber hinaus sind wir in diesem Falle berechtigt, den Rücktritt von bestehenden Verträgen zu erklären oder deren weitere Ausführung bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen zurückzustellen (Zurückbehaltungsrecht).

Rechnungen werden von uns grundsätzlich in elektronischer Form versandt. Nur wenn der Besteller dies ausdrücklich verlangt, erfolgt alternativ ein Versand auf dem Postwege.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche zu, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Lieferzeit, Teillieferungen
Die von uns angegebenen Lieferfristen und Liefertermine berücksichtigen die bei Auftragsbestätigung gegebenen Fertigungsmöglichkeiten und sind deshalb keine Fixtermine. Erfolgt jedoch von uns keine Änderungsmitteilung, so wird die Ware zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin/Lieferzeitraum (KW) geliefert. Wird eine angegebene Lieferfrist oder ein Liefertermin überschritten, so hat der Besteller jedoch nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens 3 Wochen das Recht, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten.

Der Besteller kann den geplanten Liefertermin/Lieferzeitraum einmalig kostenfrei bis zu maximal 4 Wochen verschieben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass uns der entsprechende Änderungswunsch des Bestellers spätestens 10 Tage vor dem ursprünglich geplanten Liefertermin/Lieferzeitraum zugeht. In allen anderen Fällen, in welchen sich die Warenauslieferung durch den Besteller zu dem zuletzt vereinbarten Liefertermin/Lieferzeitraum verzögert, fallen ab dem 8. Tag der Verzögerung Lagerkosten in Höhe von 0,25€/Tag/Palette an.

Wir sind jederzeit zu selbständigen Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

7. Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über.

8. Eigenschaften der Ware, Toleranzen, Druckfreigabe
Unsere Ware entspricht den in der Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen. Im Übrigen entspricht sie üblichen Anforderungen und ist für den üblichen Verwendungszweck geeignet.
Für die Eignung unserer Ware zu bestimmten Verwendungszwecken des Bestellers, insbesondere zum Einsatz auf Verpackungsmaschinen, sowie die Verträglichkeit des von uns gelieferten Verpackungsmaterials mit dem Füllgut haften wir jedoch nur, sofern wir diese Eignung oder Verträglichkeit ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.

Eine Gewähr für vollkommene Haltbarkeit und Echtheitseigenschaften der Farben und Drucke übernehmen wir auch dann nicht, wenn diese Eigenschaften von den Farbfabriken angegeben werden. Für alle Druckarbeiten bleiben Farbabweichungen im Rahmen des Zulässigen, insbesondere auch die durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflagendruck, vorbehalten. Geringe Schwankungen des Druckstandes sowie ein Ausschuss von 3 % bei Druckarbeiten, Beuteln und Säcken sind handelsüblich und stellen keinen Mangel dar.
Zähldifferenzen mit einer Toleranz bis zu + /- 3 % sind zulässig. Maßabweichungen und Folienstärkentoleranzen innerhalb der Vorgaben des gesamtdeutschen Kunststoffverbandes e.V. (GKV) sind zulässig und stellen ebenfalls keinen Mangel dar.

Genehmigungen von Andrucken und Korrekturabzügen durch den Besteller schließen eine Gewährleistung wegen übersehener Druckfehler aus. Telefonisch oder mündlich aufgegebene Druckkorrekturen oder sonstige Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Besteller.

9. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab erfolgter Ablieferung der Ware beim Besteller oder einem von diesem bestimmten Dritten.

Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder einen von diesem bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Erforderlichenfalls muss eine Probeverarbeitung erfolgen, um zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Sie gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung der Ware oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugeht.

Im Falle einer Mängelrüge muss der Besteller uns Gelegenheit zur sofortigen Besichtigung und Prüfung der Ware unter Praxisbedingungen geben. Soweit die Mängelrüge berechtigt ist, sind wir nach unserer innerhalb angemessenen Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

Beruht der Mangel auf einem Verschulden unsererseits, kann der Besteller auch unter den in Ziffer 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Ware verändert oder durch Dritte verändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Falle hat der Besteller die durch die Veränderung entstehenden Mehrkosten einer Mängelbeseitigung zu tragen.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen in jedem Falle nur insoweit, als der Besteller seinerseits mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis sowie nach näherer Weisung zurückgesandt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Berechtigung einer Mängelrüge ist die beanstandete Ware durch den Besteller ordnungsgemäß und kostenfrei zu lagern.

10. Haftung auf Schadensersatz
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 10 eingeschränkt.

Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur fristgerechten Lieferung der von wesentlichen Mängeln freien Ware sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Soweit wir gemäß dem vorstehenden Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Besteller bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5 Millionen Euro je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Soweit wir Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die Einschränkungen dieser Ziffer 10 gelten nicht für unsere Haftung wegen Vorsatzes, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Höhere Gewalt
Sollte eine Partei durch höhere Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert sein, ruhen diese Pflichten für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung solange, bis die Behinderung beseitigt ist.

Als höhere Gewalt im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können. Hierzu zählen insbesondere Krieg, terroristische Akte, Embargos, Regierungsanordnungen, Sabotage, Streik oder Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen, Unwetter vom Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Vulkanausbrüche, allgemeiner Werkstoffmangel und schwere Transportunfälle.

Überschreitet die sich aus der höheren Gewalt ergebende Verzögerung den Zeitraum von drei Monaten, so sind die Vertragsparteien berechtigt, von den zu diesem Zeitpunkt offenen und von der höheren Gewalt betroffenen Aufträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Der Rücktritt bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform und ist mittels eingeschriebenem Brief zu erklären. Wechselseitige Ansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen.

12. Eigentumsvorbehalt
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes.

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus allen an diesen erfolgten sowie noch erfolgenden Warenlieferungen vor. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung unserer Kontokorrentforderung. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Besteller hat uns jedoch auf Verlangen die Schuldner mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Wahl der freizugebenden Sicherheiten unterliegt unserem Ermessen.

13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Alle Verträge und die gesamte Geschäftsbeziehung mit uns sowie hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

Erfüllungsort für beide Parteien ist Monschau.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Besteller ist nach unserer Wahl Monschau oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen uns ist Monschau jedoch ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen hiervon unberührt.

12/2013
mk Plast GmbH & Co. KG, 52156 Monschau