Verpackungsgesetz
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)
§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
Zu unseren Pflichten als Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen laut § 15 Abs. 1 des VerpackG teilen wir folgende Informationen mit:
unsere nicht-systembeteiligungspflichtigen Transportverpackungen bestehen aus:
- Kartonage
- Polyethylen (Stretchfolie / Abdeckfolie / Hüllfolie)
- PET (Umreifungsband)
Alle Verpackungsmaterialien sind bei sortenreiner Entsorgung zu 100% recycelfähig und können kostenneutral oder erlösbringend an Entsorger und Verwerter abgegeben bzw. verkauft werden.
Unserer Pflicht, gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurück zu nehmen ist uns bekannt. In enger Abstimmung mit unseren Kunden finden wir gerne individuelle und ökologisch sinnvolle Lösungen zum Umgang mit unseren Transportverpackungen.